Dass die K. GmbH & Co KG auf einen Erwerbszweck ausgerichtet ist, wurde weder bestritten noch ist durch Handelsregisterauszug das Gegenteil nachgewiesen. Somit bleibt es für die vorliegend strittigen Jahre 2002–2004 bei der Vermutung, dass die Gesellschaft auch damals durchwegs einen Erwerbszweck verfolgt hat und dass die von der Teilhaberin bezogenen Anteile – soweit diese nicht im gesetzlichen Umfang von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG Kapitalertrag bilden und von der Beitragspflicht befreit wurden – ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, welches beitragspflichtig ist, ohne dass noch näher geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit