Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass auch im Abgaberecht dem Gesetzgeber und durch Delegation vorliegend auch dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zukommt. Beide können bis zu einem gewissen Grad schematische, auf Durchschnittsverhältnisse zugeschnittene Normen schaffen, die leicht zu handhaben sind (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 109/B II.a).[…] 3.3 Dass die K. GmbH & Co KG auf einen Erwerbszweck ausgerichtet ist, wurde weder bestritten noch ist durch Handelsregisterauszug das Gegenteil nachgewiesen.