zu § 14), ist zumindest folgerichtig, dass die Verordnung auch für Kommanditgesellschaften die für alle Personengesamtheiten einheitliche, vom Ausmass der Geschäftsführungsbefugnisse (oder überund unterdurchschnittlichen Kapitalerträgen) abstrahierende Beitragspflicht vorsieht. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass auch im Abgaberecht dem Gesetzgeber und durch Delegation vorliegend auch dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zukommt.