600 OR), aber aufgrund des dispositiven Charakters dieser Bestimmung auch dem Kommanditär Geschäftsführungsrechte eingeräumt sein können (vgl. Arthur Mei- er-Hayoz/Peter Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007, N 44 ff. zu § 14), ist zumindest folgerichtig, dass die Verordnung auch für Kommanditgesellschaften die für alle Personengesamtheiten einheitliche, vom Ausmass der Geschäftsführungsbefugnisse (oder überund unterdurchschnittlichen Kapitalerträgen) abstrahierende Beitragspflicht vorsieht.