Nachdem der Beschwerdeführerin für ihren Kapitaleinsatz der ihr nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG nur beschränkt und schematisch zustehende Abzug für beitragsbefreiten Kapitalertrag gewährt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass für die im Mehrbetrag zugeflossenen Erträge die Beitragspflicht bejaht wurde. […] Weil das Recht zur Geschäftsführung zwar dem Komplementär vorbehalten ist (Art. 600 OR), aber aufgrund des dispositiven Charakters dieser Bestimmung auch dem Kommanditär Geschäftsführungsrechte eingeräumt sein können (vgl. Arthur Mei- er-Hayoz/Peter Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007, N 44 ff.