Nach der Konzeption von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG auch dann nicht, wenn im Einzelfall eigentlich einem Anteil grösser als dem behördlich jährlich neu festgesetzten Zinssatz entsprechend Kapitalertrags- und nicht Erwerbscharakter zukommen sollte. […] Die Beschwerdeführerin und die von ihr zitierten Beilstein und Scagnet (Unter dem Joch der 48 B. Gerichtsentscheide 2283