Durch diesen Abzug wurde – in der vom Bundesgesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG statuierten schematischen und quantitativ verbindlichen Weise – berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin als Teilhaberin im Umfang des ausgewiesenen Eigenkapitals als Kapitalgeberin auftritt. […] Daher besteht kein Raum, das der Teilhaberin einer Personengesellschaft aus ihrem Betrieb zufliessende Einkommen spezifisch für ihre Funktion als Kapitalgeberin noch weitergehend von der AHV-Beitragspflicht zu befreien. Nach der Konzeption von Art. 9 Abs. 2 lit.