f. AHVG die Beitragslast auch der Teilhaber an Personengesellschaften begrenzt, ist doch der Zins des im Betrieb eingesetzten Kapitals damit von vornherein von der Beitragspflicht befreit. Entsprechend wurde denn auch der Beschwerdeführerin ein Zinsabzug von 2.5 % auf dem per 31.12.2003 und 31.12.2004 ausgewiesenen Eigenkapital in der Höhe von je Fr. … gewährt. Dabei wurde korrekt auf den damals geltenden, behördlich festgesetzten Zinssatz abgestellt (vgl. AHI-Praxis 2004, 102). Durch diesen Abzug wurde – in der vom Bundesgesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 lit.