die Eigentumsgarantie verletzt, wird zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargetan. Dass diese Norm bei der Beschwerdeführerin konfiskatorische Wirkung zeitigt, kann angesichts der zur Anwendung gebrachten Beitragssätze (von 9.5 % bzw. 8.647 %) ausgeschlossen werden. Zudem hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG die Beitragslast auch der Teilhaber an Personengesellschaften begrenzt, ist doch der Zins des im Betrieb eingesetzten Kapitals damit von vornherein von der Beitragspflicht befreit.