Daher kann das Gericht diesen Bestimmungen des Bundesrechts (und den darauf basierenden Weisungen) ihre Anwendung nicht versagen (Art. 190 BV). Auch muss offen bleiben, ob Art. 20 Abs. 3 AHVV auf Beitragsmaximierung ausgerichtet ist, denn dies materiell zu ändern, bleibt jedenfalls dem Verordnungsgeber oder dem in dieser Frage durch Delegation leider stumm gebliebenen Bundesgesetzgeber vorbehalten. Dass Art. 20 Abs. 3 AHVV die Eigentumsgarantie verletzt, wird zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargetan.