�Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ weitgehend dem Bundesrat überlassen hat (mit Ausnahme der insbesondere für Teilhaber an einer Kommanditgesellschaft wichtigen Einschränkung in Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG), mag man aus rechtsstaatlichen Überlegungen und de lege ferenda bedauern. Angesichts der Delegationsnorm in Art. 154 Abs. 2 AHVG kann man diese Delegation von gesetzesergänzenden Befugnissen jedoch – wie vom Bundesgericht mehrfach erkannt – nicht als gesetzwidrig bezeichnen. Daher kann das Gericht diesen Bestimmungen des Bundesrechts (und den darauf basierenden Weisungen) ihre Anwendung nicht versagen (Art.