diese Weisung sei für das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht bindend; zudem stelle die praktizierte Auslegung von Art. 20 Abs. 3 AHVV schon bezüglich der �normalen“ Kommanditgesellschaft und erst recht bei Anwendung auf eine deutsche GmbH & Co KG einen Gesetzes- und verfassungswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. 3.2 Nach der oben in E. 2 dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur 1974 geänderten und bis heute gültigen Fassung des Art. 20 Abs. 3 AHVV kann dem nicht gefolgt werden. Die Rz 1027 ff. der WSN geben die oben dargelegte Rechtsprechung konzentriert, aber durchaus korrekt wieder.