Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, dass nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AHVV Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften AHV-Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten haben, hält aber die dazu in Rz 1029 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) abgeleitete Praxis, wonach Gewinnanteil und Zins, soweit dieser den Zins für das investierte Eigenkapital übersteige, zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen sei, ohne dass es auf die Mitarbeit der Kommanditärin ankomme, für rein fiskalisch; diese Weisung sei für das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht bindend;