zug für das im Betrieb investierte Eigenkapital wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Selbständigerwerbende gemischtes Einkommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt aber ausschliesslich das Erwerbseinkommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug für das im Betrieb investierte Kapital werden daher jene Einkommensbestandteile ausgeschieden, die auf dem Einsatz von Kapital beruhen. Der Normzweck von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG besteht darin, die Gleichbehandlung von Unselbständig- und Selbständigerwerbenden bei der Beitragserhebung zu gewährleisten (Urteil BGer H 132/05, E. 4.2).