Nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 1 AHVG wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom rohen Einkommen der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezogen wird. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 2 AHVG). Mit dem Zinsab- 46 B. Gerichtsentscheide 2283