Desgleichen gilt nach BGE 114 V 72 für den Miterben, welcher bloss mit einer Kapitaleinlage zur Erreichung des Erwerbszweckes einer Kollektiv-, einer Kommandit- oder einer einfachen Gesellschaft beiträgt; er muss sich als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf Rechnung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen. Dieser Grundsatz gilt demnach (Urteilsregeste) auch für Versicherte in einer Familiengemeinschaft, weil diese – gleich wie die erwähnten Gesellschaften – eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit darstellt. 2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit.