17 AHVV gelten). In analoger Weise hat das Bundesgericht auch für Erben, denen Liegenschaften im Geschäftsvermögen des Erblassers zufallen, entschieden, dass sich diese selbst dann AHV-rechtlich eine Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen müssen, wenn sie die Liegenschaften steuerrechtlich unverändert als Geschäftsvermögen deklarieren, aber die vom Erblasser noch ausgeübte Geschäftstätigkeit selber nicht fortsetzen (vgl. BGE 134 V 256). Desgleichen gilt nach BGE 114 V 72 für den Miterben, welcher bloss mit einer Kapitaleinlage zur Erreichung des Erwerbszweckes einer Kollektiv-, einer Kommandit- oder einer einfachen Gesellschaft beiträgt;