die Rechtsanwendungsbehörde von der Prüfung der Art und Intensität der persönlichen Mitwirkung des Eigentümers enthebe. Darin komme die Vermutung zum Ausdruck, der Eigentümer übe die selbständige Erwerbstätigkeit selber aus (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., Bern 1996, N 7.7, mit Hinweisen). Erst wenn diese Vermutung umgestossen ist, bleibt nach den üblichen wirtschaftlichen Kriterien zu prüfen, ob die in Frage stehenden Entgelte als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind (BGE 121 V 80, E. 6c, mit dem Hinweis, dass diese Grundsätze auch für die ab dem 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte revidierte Fassung von Art. 17 AHVV gelten).