Umstand auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht entgegenhalten lassen. Die von ihm bezogenen Anteile gelten dann grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit die Gesellschaft im jeweils massgeblichen Zeitraum tatsächlich ausgeübt hat (BGE 121 V 80, E. 2b). Aus dieser Rechtsprechung wird abgeleitet, dass Art. 20 AHVV die Rechtsanwendungsbehörde von der Prüfung der Art und Intensität der persönlichen Mitwirkung des Eigentümers enthebe.