552 und 594 OR), von der Vermutung auszugehen sei, dass diese Gesellschaften einen Erwerbszweck verfolgen und dass die von den Gesellschaftern bezogenen Anteile Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden und nicht beitragsfreier Kapitalertrag (zuletzt sinngemäss bestätigt in Urteil BGer 9C_455/2008, E. 5). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, aber sie wird noch verstärkt, wenn aus dem Handelsregister klar hervorgeht, dass die Gesellschaft einen erwerblichen Zweck verfolgt. Trifft dies zu, so muss sich der Gesellschafter diesen