In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge festgehalten, dass bei einer Kollektivgesellschaft (121 V 80, E. 2b) oder einer Kommanditgesellschaft (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1985, S. 316, E. 2), welche gesetzlich auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet sind (Art. 552 und 594 OR), von der Vermutung auszugehen sei, dass diese Gesellschaften einen Erwerbszweck verfolgen und dass die von den Gesellschaftern bezogenen Anteile Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden und nicht beitragsfreier Kapitalertrag (zuletzt sinngemäss bestätigt in Urteil BGer 9C_455/2008, E. 5).