so bejahte das Bundesgericht diese generalisierend deshalb, weil beim Kommanditär vorab wegen seiner Eintragung im Handelsregister, der Teilhabe an einem Gesamthandverhältnis (Gesellschaftsvermögen) und der Solidarschuldnerschaft gemäss Art. 802 OR von einem engeren Verhältnis zur Gesellschaft als beim Aktionär auszugehen sei (vgl. BGE 105 V 4, E. 2b a.E.). In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge festgehalten, dass bei einer Kollektivgesellschaft (121 V 80, E. 2b) oder einer Kommanditgesellschaft (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1985, S. 316, E. 2), welche gesetzlich auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet sind (Art.