Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der gesetzlichen Regelung in Art. 9 AHVG durch die erweiterte Fassung des Art. 20 Abs. 3 AHVV und hielt dafür, dass wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst, nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vornehme, sondern sich damit einer zu erwerblichen Zwecken gebildeten Personengesamtheit angeschlossen habe, weshalb der Kommanditär in einem viel engeren Verhältnis zu seiner Gesellschaft stehe als der von einer juristischen Person eine Dividende beziehende Aktionär.