überliess, in Art. 17 ff. und insbesondere Art. 20 Abs. 3 AHVV die notwendige Begriffsbestimmung vorzunehmen. Mit der revidierten Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV hat der Bundesrat bestimmt, dass die Teilhaber von Kommanditgesellschaften, worunter auch die Kommanditäre fallen, für ausgerichtete Gewinne der Gesellschaft beitragspflichtig sind, soweit diese eine Verzinsung des investierten Kapitals überschreiten (BGE 105 V 4, E.2b), wobei letzteres sich ausdrücklich aus Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG und damit nicht erst aus der Verordnung oder der Rechtsprechung dazu ergibt. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der gesetzlichen Regelung in Art.