Gemäss Wortlaut dieser geänderten Bestimmung wurden neu sämtliche Teilhaber von Kommanditgesellschaften, also auch die Kommanditäre, als beitragspflichtig erklärt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon kurz nach dieser Revision entschieden hat, hält sich diese generelle Beitragspflicht der Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften im Rahmen des AHVG, und zwar namentlich deshalb, weil Art. 9 Abs. 1 AHVG den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht näher umschreibt, und der Bundesgesetzgeber im Rahmen von Art. 154 Abs. 2 AHVG es bis heute dem Bundesrat 44 B. Gerichtsentscheide 2283