Seit der Revision von Art. 20 Abs. 3 AHVV im Oktober 1974 ist die Beitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesellschaften wie folgt geregelt: Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. Gemäss Wortlaut dieser geänderten Bestimmung wurden neu sämtliche Teilhaber von Kommanditgesellschaften, also auch die Kommanditäre, als beitragspflichtig erklärt.