Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 9 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der bis Ende 1975 geltenden Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV wurden lediglich die Einkünfte der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften als AHV-beitragspflichtiges Einkommen erfasst (Komplementäre), wogegen das Einkommen des Kommanditärs nach der damaligen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung grundsätzlich als Kapitalertrag betrachtet wurde (vgl. BGE 100 V 142). Seit der Revision von Art.