Auch die persönliche Unterredung mit der Mutter der Patientin konnte die umfassende ärztliche Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht ersetzen. Zusammenfassend ist demnach die Einweisungsverfügung von Frau Dr. B., die überdies auf einem Formular verfügt wurde, das im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht verwendet wird und daher ein falsches Rechtsmittel enthält, wegen unheilbarer grober Verfahrensmängel aufzuheben. VGP, 05.03.2010 2283 AHV-Beitragsrecht. Beitragspflicht einer in der Schweiz wohnhaften Beteiligten an einer deutschen Variante einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG).