B. Gerichtsentscheide 2283 in diesem Zusammenhang jeder unnötigen Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fremdangaben nicht immer dem aktuellsten Stand der Dinge entsprechen und die Unterbringung von Geisteskranken oder Suchtgefährdeten auf Veranlassung von Familienmitgliedern ein erhöhtes Risiko einer ungerechtfertigen Freiheitsentziehung bringt (Elisabeth Scherwey, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Lachen/St.Gallen 2004, S. 169). 2.3