2.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne unmittelbar vorangehende Untersuchung vorsorglich ins PZH eingewiesen wurde, stellt einen groben Verfahrensfehler dar, der wegen seiner Schwere nicht heilbar ist und daher auch zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Daran ändert nichts, dass es sich bei der einweisenden Ärztin um die Hausärztin gehandelt hat, die die Patientin gut kannte. Wenn die zuständige Ärztin an einer Pferdeallergie leidet, hätte sie den Fall unter Instruktion einem Berufskollegen abtreten können, der die notwendigen Untersuchungen vor einer Einweisung hätte vornehmen können.