Bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch einen Arzt oder eine Ärztin ist es nämlich nach ständiger Rechtsprechung ohne Ausnahme notwendig, dass diese/r die betroffene Person unmittelbar vor der vorsorglichen Einweisung persönlich zu untersuchen und zu begutachten hat. Nur wenn der einweisende Arzt oder die einweisende Ärztin die betroffene Person unmittelbar vor der Einweisung persönlich untersucht, erhält er/sie im massgeblichen Zeitpunkt einen unmittelbaren umfassenden Eindruck von ihr und ihrer Gesamtsituation.