Sie fällt nach 14 Tagen dahin, wenn das Präsidium der Vormundschaftsbehörde sie nicht nach Anhörung der betroffenen Person bestätigt. 2.1 Ob diese Voraussetzungen für eine Einweisung im vorliegenden Fall erfüllt sind, braucht nicht geprüft zu werden, da die Einweisung bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden muss. 2.2 Bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch einen Arzt oder eine Ärztin ist es nämlich nach ständiger Rechtsprechung ohne Ausnahme notwendig, dass diese/r die betroffene Person unmittelbar vor der vorsorglichen Einweisung persönlich zu untersuchen und zu begutachten hat.