17 VFFE). 2. Die vorsorgliche Einweisung in die Klinik gegen den Willen des Patienten ist nur in dringenden Fällen zulässig. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VFFE liegt ein dringender Fall dann vor, wenn die betroffene Person sich selbst oder andere unmittelbar gefährdet oder der umgehenden Behandlung einer psychischen Krankheit bedarf. Gemäss Art. 18 VFFE ist die vorsorgliche Einweisung auf vier Wochen befristet. Sie fällt nach 14 Tagen dahin, wenn das Präsidium der Vormundschaftsbehörde sie nicht nach Anhörung der betroffenen Person bestätigt.