1.1 Im vorliegenden Fall war Frau Dr. med. B. als Medizinalperson grundsätzlich zur vorsorglichen Einweisung in das Psychiatrische Zentrum Herisau (PZH) ermächtigt, sofern die entsprechenden materiellen und formellen Voraussetzungen gemäss Art. 397a ZGB und der VFFE gegeben waren. 1.2 Solange die vorsorgliche Einweisung andauert, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes anrufen. Dieses entscheidet spätestens innert fünf Arbeitstagen über die Berechtigung einer vorsorglichen Einweisung (Art. 17 VFFE).