397b Abs. 1 ZGB). Für Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt, oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen (Art. 397b Abs. 2 ZGB). Das Verfahren wird, soweit es nicht durch Bundesrecht geregelt ist, durch die Kantone festgelegt. Nach Art. 13 der kantonsrätlichen Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (nachfolgend VFFE; bGS 212.42) sind in dringenden Fällen das Präsidium der Vormundschaftsbehörde, ein Vormund oder eine Medizinalperson zur vorsorglichen Einweisung des Patienten in eine Anstalt oder Klinik zuständig.