B. Gerichtsentscheide 2282 2282 Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Die vorsorgliche Einweisung einer Patientin in die psychiatrische Klinik durch eine Medizinalperson kann nicht bloss gestützt auf Fremdangaben erfolgen, sondern setzt eine persönliche Untersuchung durch die einweisende Ärztin voraus. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Hausärztin betreut und stand gleichzeitig bei einem Facharzt aufgrund einer diagnostizierten Schizophrenie in Behandlung. Als sich bei der in einem Pferdestall wohnenden Beschwerdeführerin eine zunehmende Verwahrlosung abzeichnete, wurde sie auf Betreiben ihres Beistandes von der Haus- ärztin zu einem Praxisbesuch eingeladen, erschien dort aber nicht. Nach einer Unterredung mit der Mutter der Patientin wurde sie von der Hausärztin vorsorglich in die Klinik eingewiesen. Gegen diese Einwei- sung richtet sich die beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 397a ff. ZGB darf eine mündige oder entmündigte Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, an- dern Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer ge- eigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Zuständig für den Entscheid ist die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormund- schaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person (Art. 397b Abs. 1 ZGB). Für Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt, oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zu- ständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen (Art. 397b Abs. 2 ZGB). Das Verfahren wird, soweit es nicht durch Bundesrecht geregelt ist, durch die Kantone festgelegt. Nach Art. 13 der kantonsrätlichen Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (nachfolgend VFFE; bGS 212.42) sind in dringenden Fällen das Präsidium der Vormundschaftsbehörde, ein Vormund oder eine Medizinalperson zur vorsorglichen Einweisung des Patienten in eine Anstalt oder Klinik zu- ständig. 41 B. Gerichtsentscheide 2282 1.1 Im vorliegenden Fall war Frau Dr. med. B. als Medizinalper- son grundsätzlich zur vorsorglichen Einweisung in das Psychiatrische Zentrum Herisau (PZH) ermächtigt, sofern die entsprechenden mate- riellen und formellen Voraussetzungen gemäss Art. 397a ZGB und der VFFE gegeben waren. 1.2 Solange die vorsorgliche Einweisung andauert, kann die be- troffene oder eine ihr nahestehende Person das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes anrufen. Dieses entscheidet spätestens in- nert fünf Arbeitstagen über die Berechtigung einer vorsorglichen Ein- weisung (Art. 17 VFFE). 2. Die vorsorgliche Einweisung in die Klinik gegen den Willen des Patienten ist nur in dringenden Fällen zulässig. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VFFE liegt ein dringender Fall dann vor, wenn die betroffene Person sich selbst oder andere unmittelbar gefährdet oder der umgehenden Behandlung einer psychischen Krankheit bedarf. Gemäss Art. 18 VFFE ist die vorsorgliche Einweisung auf vier Wochen befristet. Sie fällt nach 14 Tagen dahin, wenn das Präsidium der Vormundschafts- behörde sie nicht nach Anhörung der betroffenen Person bestätigt. 2.1 Ob diese Voraussetzungen für eine Einweisung im vorliegen- den Fall erfüllt sind, braucht nicht geprüft zu werden, da die Einwei- sung bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden muss. 2.2 Bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch einen Arzt oder eine Ärztin ist es nämlich nach ständiger Recht- sprechung ohne Ausnahme notwendig, dass diese/r die betroffene Person unmittelbar vor der vorsorglichen Einweisung persönlich zu untersuchen und zu begutachten hat. Nur wenn der einweisende Arzt oder die einweisende Ärztin die betroffene Person unmittelbar vor der Einweisung persönlich untersucht, erhält er/sie im massgeblichen Zeitpunkt einen unmittelbaren umfassenden Eindruck von ihr und ihrer Gesamtsituation. Allein unter diesen Voraussetzungen kann die Medi- zinalperson die Dringlichkeit der Situation abschätzen und abschlies- send die gebotenen Massnahmen treffen, zu denen unter Umständen die vorsorgliche Einweisung in eine psychiatrische Klinik gehört. Auch höchste zeitliche Dringlichkeit oder Praktikabilitätsüberlegungen ver- mögen an der Unabdingbarkeit der persönlichen Untersuchung durch den einweisenden Arzt oder die einweisende Ärztin nichts zu ändern. Fremdangaben, auch wenn sie noch so detailliert sind, vermögen den persönlichen Eindruck der mit dem nötigen Sachverstand ausgestatte- ten ärztlichen Fachperson nicht zu ersetzen. Abgesehen davon gilt es 42 B. Gerichtsentscheide 2283 in diesem Zusammenhang jeder unnötigen Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fremdangaben nicht immer dem aktuellsten Stand der Dinge entsprechen und die Unter- bringung von Geisteskranken oder Suchtgefährdeten auf Veranlas- sung von Familienmitgliedern ein erhöhtes Risiko einer ungerechtfer- tigen Freiheitsentziehung bringt (Elisabeth Scherwey, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, La- chen/St.Gallen 2004, S. 169). 2.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne unmittelbar vorangehende Untersuchung vorsorglich ins PZH eingewiesen wurde, stellt einen groben Verfahrensfehler dar, der wegen seiner Schwere nicht heilbar ist und daher auch zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Daran ändert nichts, dass es sich bei der einweisen- den Ärztin um die Hausärztin gehandelt hat, die die Patientin gut kannte. Wenn die zuständige Ärztin an einer Pferdeallergie leidet, hät- te sie den Fall unter Instruktion einem Berufskollegen abtreten kön- nen, der die notwendigen Untersuchungen vor einer Einweisung hätte vornehmen können. Auch die persönliche Unterredung mit der Mutter der Patientin konnte die umfassende ärztliche Untersuchung durch ei- nen Arzt oder eine Ärztin nicht ersetzen. Zusammenfassend ist demnach die Einweisungsverfügung von Frau Dr. B., die überdies auf einem Formular verfügt wurde, das im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht verwendet wird und daher ein falsches Rechtsmittel enthält, wegen unheilbarer grober Verfahrens- mängel aufzuheben. VGP, 05.03.2010 2283 AHV-Beitragsrecht. Beitragspflicht einer in der Schweiz wohnhaften Beteiligten an einer deutschen Variante einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG). Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin D. ist Kommanditistin der K. GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland. Auf eine Steuermeldung für Selb- ständigerwerbende hin setzte die Ausgleichskasse für die Zeit vom 43