50 Abs. 4 PG vorgesehenen Entschädigungsrahmens von bis zu sechs Monatslöhnen. Angesichts der Schwere der von der Gemeinde während der Probezeit begangenen Verfahrensfehler und Gehörsverletzung und der Nachteile, welche der Klägerin durch die im Ergebnis zu Unrecht noch während der Probezeit eröffnete Kündigung erwachsen sind, erscheint dem Gericht eine Entschädigung mindestens in der beantragten Höhe eines Monatslohnes als angemessen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Monatslohn zu bezahlen. Weil das Gericht im Klageverfahren an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art.