4, es sei ihr für die missbräuchliche und nach dem Gesagten unter grober Verletzung öffentlichrechtlicher Verfahrensgrundsätze ergangenen Kündigung eine Entschädigung in der Höhe eines Monatsgehaltes zuzusprechen. Mit diesem Begehren bewegt sich die Klägerin am unteren Rand des in Art. 50 Abs. 4 PG vorgesehenen Entschädigungsrahmens von bis zu sechs Monatslöhnen.