sidiär das Privatrecht für verwandte Fälle aufgestellt haben (vgl. AR GVP 13/2001, Nr. 2204, E. c). Da mit Art. 30 Abs. 4 PG nun eine öffentlich-rechtliche Bestimmung im Personalrecht des Kantons besteht, welche diesen Sachverhalt regelt, ist diese Bestimmung lückenfüllend auf das kommunale Arbeitsverhältnis und das aus missbräuchlicher Kündigung abgeleitete Begehren der Klägerin anzuwenden. 3.2 Die Klägerin beantragt in Ziff. 4, es sei ihr für die missbräuchliche und nach dem Gesagten unter grober Verletzung öffentlichrechtlicher Verfahrensgrundsätze ergangenen Kündigung eine Entschädigung in der Höhe eines Monatsgehaltes zuzusprechen.