28 und Art. 30 Abs. 4 ins kantonale Personalrecht übernommen worden sind, so dass dieser privatrechtliche Minimalstandard nun auch auf kantonaler Ebene durchwegs gilt. Nach Art. 30 Abs. 4 PG haben nun alle Kantonsangestellten wie folgt Anspruch auf eine Entschädigung: Erweist sich eine Kündigung nach- 39 B. Gerichtsentscheide 2281