Der Gemeinderat A. hat in seiner Klageantwort nämlich einer analogen Anwendung von Art. 336 und 336a OR grundsätzlich nicht opponiert, sondern lediglich und nach dem Gesagten zu Unrecht bestreiten lassen, dass ein Missbrauchstatbestand gegeben sei. Dazu kommt, dass durch das neue kantonale Personalgesetz (PG; bGS 142.21), welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, die zivilrechtlichen Missbrauchstatbestände und die dafür in Art. 336a OR vorgesehene Entschädigung im Umfang von höchstens sechs Monatslöhnen ohne Abstriche als Art. 28 und Art.