58 Abs. 2 VRPG), steht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als solche und die Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr in Frage. 3.1 Die vermögensrechtlichen Folgen einer rechtswidrig und missbräuchlich erfolgten Kündigung sind in der DBO nicht geregelt. Dass die Gemeinde A. ihre Angestellten in diesem Bereich generell schlechter stellen wollte oder will, als die Angestellten in der Privatwirtschaft oder die Angestellten der anderen Gemeinden im Kanton, welche in ihren Dienst- und Besoldungsordnungen dafür auf die Bestimmungen in Art. 336 und 336a OR verweisen, ist nicht anzunehmen. Der Gemeinderat A. hat in seiner Klageantwort nämlich einer analogen Anwendung von Art.