Deshalb ist der Missrauchstatbestand nach Art. 336 Abs. 1 lit. c OR vorliegend ebenfalls erfüllt ist. Da sich die Kündigung somit als rechtwidrig und missbräuchlich erweist, bleibt zu prüfen, welche Rechtsfolge dies öffentlich-rechtlich noch haben kann. 3. Da die Klagebegehren alle auf einen Ausgleich der durch die missbräuchliche Kündigung erlittenen finanziellen Nachteile abzielen, und das Gericht an diese Anträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 VRPG), steht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als solche und die Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr in Frage.