Dazu kommt, dass die zweimonatige Probezeit spätestens am 16. August 2008 geendet hat. Die beklagte Gemeinde bzw. ihr Gemeindeschreiber hat es offenkundig nur dank der Missachtung der Verfahrensrechte der Klägerin geschafft, noch vor Ablauf dieser Probezeit zu kündigen. Denn die korrekte Gewährung des rechtlichen 38 B. Gerichtsentscheide 2281