aus den Akten ist ersichtlich, dass jedenfalls für die Leiterin der Sozialen Dienste, der die Klägerin fachlich unterstellt war, eine Verlängerung der Probezeit in Frage gekommen wäre. Durch die Verletzung des Gehörsanspruches der Klägerin und die fehlende Zuständigkeit des Gemeindeschreibers erweist sich die kurz vor Ablauf der Probezeit erfolgte Kündigung öffentlichrechtlich als rechtswidrig; das heisst, die Missbräuchlichkeit der Kündigung steht auch ohne Rückgriff auf die Bestimmungen im OR fest. Dazu kommt, dass die zweimonatige Probezeit spätestens am 16. August 2008 geendet hat.