Zum gleichen Ergebnis führt die materielle Überlegung, dass nach den Akten durchaus offen ist, ob der Gemeinderat in Kenntnis der klägerischen Gegenargumente die vom Gemeindeschreiber als Beteiligter behauptete mangelhafte Teamfähigkeit als gegeben erachtet oder gegebenenfalls gleich gewichtet hätte; aus den Akten ist ersichtlich, dass jedenfalls für die Leiterin der Sozialen Dienste, der die Klägerin fachlich unterstellt war, eine Verlängerung der Probezeit in Frage gekommen wäre.