Diese beiden Verfahrensmängel wiegen schwer. Da diese einen Bereich pflichtgemässen Ermessens des Gemeinderates betreffen, wären diese Mängel vor dem mit eingeschränkter Kognition erkennenden Verwaltungsgericht auch nachträglich nicht heilbar. Zum gleichen Ergebnis führt die materielle Überlegung, dass nach den Akten durchaus offen ist, ob der Gemeinderat in Kenntnis der klägerischen Gegenargumente die vom Gemeindeschreiber als Beteiligter behauptete mangelhafte Teamfähigkeit als gegeben erachtet oder gegebenenfalls gleich gewichtet hätte;