Die vom Gemeindeschreiber ausgesprochene Kündigung erging somit von einem unzuständigen Gemeindeorgan, und erweist sich schon deshalb als rechtswidrig. Weil die Klägerin auch einzig vom Gemeindeschreiber und einer Gemeinderätin angehört wurde, aber nie zuhanden des Gemeinderates als Kollegialbehörde zum Kündigungsgrund (mangelnde Teamfähigkeit) zu Protokoll oder direkt Stellung nehmen konnte, steht fest, dass auch ihr Gehörsanspruch verletzt wurde. Diese beiden Verfahrensmängel wiegen schwer.