Für eine einzelfallweise Zuweisung der Wahl- oder Kündigungskompetenz an den Gemeindeschreiber bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Anstellungsvertrag die Klägerin dem Gemeindeschreiber in administrativer Hinsicht unterstellt wurde. Die vom Gemeindeschreiber ausgesprochene Kündigung erging somit von einem unzuständigen Gemeindeorgan, und erweist sich schon deshalb als rechtswidrig.