gung der Dienstverhältnisse nach wie vor in die Zuständigkeit des Gemeinderates als Kollegialbehörde fällt. Dass der Gemeinderat in Art. 5 Abs. 1 und 4 DBO (ordentliche Kündigung und Kündigung während der Probezeit) nicht ausdrücklich als dafür zuständiges Organ bezeichnet wurde, ändert nichts, denn diese Lücke wird durch die vom Stimmbürger erlassene Kompetenzvermutung in Art. 19 Abs. 1 GO allemal zugunsten des Gemeinderates geschlossen. Für eine einzelfallweise Zuweisung der Wahl- oder Kündigungskompetenz an den Gemeindeschreiber bleibt unter diesen Umständen kein Raum.